Leistungen der Pflegeversicherung
Ansprechpartner
Pflegeteam
Tel.: 07171 - 35 06 44
pflegedienst@drk-gd.de
Weißensteiner Str. 40
73525 Schwäbisch Gmünd
Die Pflegeversicherung stellt verschiedene Möglichkeiten im Rahmen der Häuslichen Pflege zur Verfügung.
Pflegesachleistungen
Fach- und sachkundige Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes kommen direkt nach Hause und geben die notwendige Unterstützung, indem sie bei der täglichen Pflege helfen. So können Betroffene trotz ihrer Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung bleiben.
Ab dem Jahr 2017 stehen den Pflegebedürftigen jeden Monat folgende finanzielle Hilfen zur Verfügung:
- Pflegegrad 1: - €
- Pflegegrad 2: 689 €
- Pflegegrad 3: 1.298 €
- Pflegegrad 4: 1.612 €
- Pflegegrad 5: 1.995 €
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Ist die häusliche Pflege sichergestellt, z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, kann Pflegegeld bezogen werden. Über das Pflegegeld, das dem Betroffenen von der Pflegekasse monatlich ausbezahlt wird, kann grundsätzlich frei verfügt werden. Je nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit werden monatlich folgende Beträge geleistet:
- Pflegegrad 1: - €
- Pflegegrad 2: 316 €
- Pflegegrad 3: 545 €
- Pflegegrad 4: 728 €
- Pflegegrad 5: 901 €
Für die Inanspruchnahme von Pflegegeld ist der Betroffene gesetzlich dazu verpflichtet, Beratungsbesuche durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, bspw. den Pflegedienst, abzurufen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Reiter "Beratung zur Einstufung" auf unserer Homepage.
Kombination von Geld- und Sachleistungen
Die Kombination von Geld- und Sachleistungen ermöglicht es dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen den Unterstützungsbedarf individuell zu gestalten und an den jeweiligen Bedürfnissen auszurichten. Im Falle einer Kombination wird die Auszahlung des Pflegegeldbeitrags um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen gemindert und ausbezahlt. Die Entscheidung über das Verhältnis und den Umfang von Pflegegeld und Sachleistungen ist frei und liegt bei dem Pflegebedürftigen.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe gemeinsam mit mindestens drei weiteren Pflegebedürftigen wohnen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag von je 214 € pro Monat. Jedoch muss eine Präsenzkraft regelmäßig anwesend sein.
Verhinderungspflege
Falls pflegende Angehörige eine kurze Auszeit benötigen, um sich z. B. im Urlaub zu erholen, kann die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Diese steht auch für den Fall, dass die Pflegeperson einmal selbst krank wird, zur Verfügung. Während der Abwesenheit der Pflegeperson können andere Angehörige, geeignete Pflegepersonen oder der ambulante Pflegedienst die Pflege übernehmen.
Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Kosten für maximal sechs Wochen jährliche Ersatzpflege, wobei maximal 1.612 € übernommen werden. Das Verhinderungspflegebudget kann jedoch um bis zu 806 € aufgestockt werden, wenn der Jahresanspruch auf Kurzzeitpflege dementsprechend gekürzt wird. Maximal stehen im Jahr folglich 2.418 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Entlastungsbetrag zur Entlastung im Alltag
Grundsätzlich gibt es für Entlastungsangebote ein eigenes Budget. Dieses dient der Entlastung pflegender Angehöriger und beträgt monatlich 125 €. Zu den Entlastungsangeboten zählen z. B.:
- ehrenamtliche Betreuungsgruppen oder Einzelbetreuung / Begleitung zuhause
- haushaltsnahe Servicedienste, die Unterstützung rund um den Haushalt anbieten und gezielt helfen, die großen und kleinen Alltagsschwierigkeiten zu meistern
- Treffen für bestimmte Zielgruppen und deren Angehörige (z. B. Demenz)
Der Entlastungsbetrag kann nicht als Pflegegeld ausbezahlt werden, sondern dient ausschließlich der Inanspruchnahme von entlastenden Diensten. Wird diese finanzielle Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit den in Anspruch genommenen Betrag in das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Pflegekassen erstatten die Kosten nach Vorlage der Rechnung. Im Einzelfall kann eine vorherige Rücksprache oder ein Antrag nötig sein.
Die Umwandlung des Sachleistungsbetrags muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Die Zielsetzung von Entlastungsangeboten ist es, Angehörigen eine Entlastung und Auszeit zu ermöglichen, wissendend, dass der/die Pflegebedürftige in guten Händen ist.