Beratung zur Einstufung
Ansprechpartner
Pflegeteam
Tel.: 07171 - 35 06 44
pflegedienst@drk-gd.de
Weißensteiner Str. 40
73525 Schwäbisch Gmünd
Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung gerne persönlich.
Grundsatz der Pflegeversicherung
Alle Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Ihren Alltag nicht selbständig bewältigen können, sollen den gleichen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
Prävention und medizinische Rehabilitation haben Vorrang.
Wer erhält Leistungen der Pflegeversicherung?
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. (§14 SGB XI)
Wie wird die Pflegebedürftigkeit ermittelt?
Es gibt sechs entscheidene Lebensbereiche (Module), die zu einem selbstbestimmten Leben gehören. Hierzu zählen:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie stellt man den Antrag?
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden.
Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular, das zeitnah zurückgeschicht werden sollte.
Verfahren der Einstufung
1) Antragstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung
2) Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
3) Empfehlung an die Pflegekasse zur Einstufung
4) Schriftlicher Bescheid
Die Begutachtung erfolgt
- innerhalb von zwei Wochen, wenn ein Angehöriger, der jemanden in häuslicher Umgebung pflegt, eine sogenannte Pflegezeit beantragt hat.
- innerhalb einer Woche, wenn der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragsstellung
- in einem Krankenhaus,
- einer stationären Reha-Einrichtung oder
- in einem Hospiz ist oder
- ambulant palliativ versorgt wird.
Die Pflegegrade
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wie geht es weiter?
Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.